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I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für
Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung,
sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen
des Hotels.
- Die Unter- oder Weitervermietung der
überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
- Geschäftsbedingungen des Kunden finden
nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluß, - partner, -
haftung; Verjährung
- Der Vertrag kommt durch die Annahme
des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es
frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
- Vertragspartner sind das Hotel und
der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel
gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen
aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung
des Dritten vorliegt.
- Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen
aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Hotels beschränkt.
- Die Verjährung beträgt für alle Ansprüche
des Kunden 6 Monate
- Diese Haftungsbeschränkung und kurze
Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von
Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen,
Aufrechnung
- Das Hotel ist verpflichtet, die vom
Kunden gebuchten Zimmer bereitzustellen und die vereinbarten Leistungen
zu erbringen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für
die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren
Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen.
Dies gilt auch für vom Kunden veranlaßte Leistungen und Auslagen des
Hotels an Dritte.
- Die vereinbarten Preise schließen
die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht
sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis,
so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens
jedoch um 10 %, anheben.
- Die Preise können vom Hotel ferner
geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der
gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer
der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum
sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das
Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen
und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel
berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluß
oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für
Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können
im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen
oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels
aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung,
Stornierung)
- Ein Rücktritt des Kunden von dem mit
dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem
Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen
nicht in Anspruch nimmt.Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges
des Hotels oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
- Sofern zwischen dem Hotel und dem
Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde,
kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder
Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des
Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht
zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein
Fall des Leistungsverzuges des Hotels oder eine von ihm zu vertretende
Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
- Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen
Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der
Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
- Dem Hotel steht es frei, den ihm entstehenden
und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. Der Kunde ist
dann verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung
mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensions-arrangements
zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, daß kein Schaden entstanden
oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte
Pauschale ist.
V. Rücktritt des Hotels
- Sofern ein Rücktritt des Kunden innerhalb
einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in
diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern
vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum
Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine vereinbarte Vorauszahlung
auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus
sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten,
beispielsweise falls
· höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände
die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
· Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen,
z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
· das Hotel begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Inanspruchnahme
der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit
oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne
daß dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist.
· ein Verstoß gegen oben I.2. vorliegt.
- Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung
des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels
entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe
und -rückgabe
- Der Kunde erwirbt keinen Anspruch
auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden
ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde
hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die
Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen.
Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus
für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50 % des vollen
Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 %.
Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, daß diesem kein oder
ein wesentlicher Schaden entstanden ist.
VII. Haftung des Hotels
- Das Hotel haftet für die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen
Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden
oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels
zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen
des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche
Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet,
das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen
Schaden gering zu halten.
- Für eingebrachte Sachen haftet das
Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum
Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens DM 6.000,--, sowie für Geld
und Wertgegenstände können bis zu einem Höchstwert von DM 10.000,00
im Hotelsafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der
Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung
oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB).
- Für die unbeschränkte Haftung des
Hotels gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit dem Kunden ein Stellplatz in
der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur
Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter
oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht,
außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen
des Hotels.
- Weckaufträge werden vom Hotel mit
größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
- Nachrichten, Post und Warensendungen
für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die
Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung
derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
VIII. Schlußbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags,
der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme
sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen
durch den Kunden sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der
Sitz des Hotels.
- Ausschließlicher Gerichtsstand - auch
für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr
der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des
§ 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten
für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett-
und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen
wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden
weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
- Die Unter- oder Weitervermietung der
überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen,
Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Hotels
- Geschäftsbedingungen des Veranstalters
finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
II. Vertragsabschluß, -partner,
-haftung
- Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme
(Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die
Vertragspartner.
- Ist der Kunde / Besteller nicht der
Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler
oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter
gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
- Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen
aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die,
außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Hotels zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet,
das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich
hohen Schadens hinzuweisen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
- Das Hotel ist verpflichtet, die vom
Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet,
die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies
gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen
und Auslagen des Hotels an Dritte.
- Die vereinbarten Preise schließen
die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich
der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so
kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch
um 10 % erhöht werden.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum
sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei
Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der
eines höheren Schadens vorbehalten.
- Das Hotel ist berechtigt, jederzeit
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung
und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
IV. Rücktritt des Hotels
- Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen
einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus
sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise
falls
· höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände
die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
· Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks,
gebucht werden;
· das Hotel begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die
Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
· ein Verstoß gegen oben I.2. vorliegt.
- Das Hotel hat den Veranstalter von
der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters
auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten des Hotels.
V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
- Bei Rücktritt des Veranstalters ist
das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen,
sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich war.
- Tritt der Veranstalter erst zwischen
der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das
Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen
Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt
70 % des Speisenumsatzes.
- Die Berechnung des Speisenumsatzes
erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das
Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü
des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
- Ersparte Aufwendungen nach 2. und
3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
VI. Änderung der Teilnehmerzahl
und der Veranstaltungszeit
- Eine Änderung der Teilnehmerzahl um
mehr als 5 % muß spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der
Reservierungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung
des Hotels.
- Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl
um maximal 5 % wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber
hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl
abzüglich 5 % zugrunde gelegt.
- Im Fall einer Abweichung nach oben
wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
- Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl
um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu
festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, daß
dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
- Verschieben sich ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlußzeiten der
Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft
in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und
Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke
zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen
einer
schriftlichen Vereinbarung mit der Reservierungsabteilung. In diesen Fällen
wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten
berechnet.
VIII. Technische Einrichtungen und
Anschlüsse
- Soweit das Hotel für den Veranstalter
auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten
beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.
Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtungen frei.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen
Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromkreises des Hotels
bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser
Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen
Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel
diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden
Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
- Der Veranstalter ist mit Zustimmung
des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen
zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlußgebühr verlangen.
- Bleiben durch den Anschluß eigener
Anlagen des Veranstalters, geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine
Ausfallvergütung berechnet werden.
- Störungen an vom Hotel zur Verfügung
gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit
sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten werden oder
gemindert werden, soweit das Hotel diese Störung nicht zu vertreten
hat.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter
Sachen
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige,
auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters
in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust,
Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz des Hotels.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial
hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen
behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen
möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen
vorher mit dem Hotel abzustimmen.
- Die mitgebrachten Ausstellungs- oder
sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich
zu entfernen. Unterläßt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung
und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände
im Veranstaltungsraum, kann das Hotel die Dauer des Verbleibens Raummiete
berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem
Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
X. Haftung des Veranstalters für
Schäden
- Der Veranstalter haftet für alle Schäden
an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher,
Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht
werden.
- Das Hotel kann vom Veranstalter die
Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen,
Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlußbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags,
der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen
durch den Veranstalter sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der
Sitz des Hotels.
- Ausschließlicher Gerichtsstand - auch
für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr
der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des
§ 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder
nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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